Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ONgineer GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ONgineer GmbH​

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen aus den Allgemeinen
Verkaufsbedingungen (AVB) und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Allgemeine Verkaufsbedingungen
für gewerbliche Kunden (AVB-U)

(Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder
Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB))

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Diese sind Teil der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der ONgineer GmbH 

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der ONgineer GmbH für gewerbliche Kunden („AVB-U“)

Diese sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ONgineer GmbH
Stand: März 2025

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    • Diese AVB-U gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der ONGINEER GmbH („Anbieter“) und ihren Kunden („Kunden“). Die AVB-U gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware(n)“), darüber hinaus auch für vom Anbieter zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen (zusammen „Leistung(en)“).
    • Die AVB-U gelten auch für alle gleichartigen künftigen Geschäfte, auch dann, wenn bei künftigen Verträgen nicht auf diese AVB-U verwiesen wird.
    • Diese AVB-U gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB-U abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung schriftlich Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Anbieter eine Lieferung von Waren („Lieferung(en)“) oder Leistung in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltslos ausführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB-U.
    • Stehen dem Anbieter nach den gesetzlichen Regelungen weitere oder weitergehende Rechte als in diesen AVB-U geregelt zu, so bleiben diese unberührt.
    • Die Vertragssprache ist Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss
    • Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Kunden dar, ein Angebot durch Übermittlung einer Bestellung abzugeben.
    • Alle Angaben zu den Waren und Leistungen in Katalogen und Prospekten sowie deren Präsentation im Online Shop des Anbieters, im Internet und in anderen werblichen Medien sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren und Leistungen zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages.
    • Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche Angebote. Der Anbieter kann Bestellungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung der bestellten Ware, Rechnungsstellung oder Ausführung der Leistung.
    • Bestellt der Kunde Waren über den Onlineshop des Anbieters, wird der Anbieter den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Bestätigungsschreiben stellen keine Vertragsannahme Der Kunde stellt im Rahmen der Nutzung des Onlineshops sicher, dass nur Berechtigte verbindliche Bestellungen und Erklärungen für ihn abgeben können.
    • Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Anbieters berechtigt, Bestellungen zu ändern, zu stornieren oder Liefertermine zu verschieben. Bei akzeptierten Stornierungen wird eine Pauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes sofort fällig. Bei Bestellungen von Waren, die vom Anbieter als „Non-Standard“ oder „NCNR“ bezeichnet werden, sind Stornierungen stets ausgeschlossen. Der Anbieter kann die Waren auf unterschiedliche Weise als Non-Standard oder NCNR kennzeichnen, B. durch entsprechenden Hinweis in Angeboten, Produktlisten oder Auftragsbestätigungen.
    • Der Anbieter kann den Vertrieb einzelner Waren oder die Erbringung einzelner Leistungen über den Onlineshop aus begründetem Anlass jederzeit einstellen und den Zugriff des Kunden auf den Onlineshop sperren, ohne dass der Kunde gegenüber dem Anbieter daraus Rechte oder Ansprüche herleiten
    • Wenn vom Anbieter dem Kunden gegenüber Erklärungen oder Empfehlungen technischer oder anderer Art abgegeben werden, gelten diese als unverbindliches verkaufsförderndes Entgegenkommen ohne Entgeltpflicht und werden nicht Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit derartiger Erklärungen oder Empfehlungen.

 

  1. Technische Weiterentwicklung, Beschreibung der Waren und Leistungen
    • Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Anbieter berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellen Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern.
    • Handelsübliche Abweichungen wie Qualitäts-, Mengen-, oder Gewichtsabweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter schriftlich darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall hiervon abgewichen werden darf.
    • Angaben über die vom Anbieter vertriebenen Waren oder Leistungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck gesondert vertraglich vereinbart wird. Sie stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Anbieters dar. Der Anbieter gewährt auch keine Garantie im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der Waren oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder Einsatz oder im Hinblick auf Rechte Dritter.
    • Muster der vom Anbieter vertriebenen Waren dienen Testzwecken und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Die herstellerseitig geltenden oder handelsüblichen Toleranzbereiche sind zu beachten.
    • Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu gelieferter Ware oder erbrachten Leistungen dienen als statistische Mittelwerte ausschließlich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

 

  1. Rahmenaufträge
    • Rahmenaufträge, d.h. Aufträge, bei denen der Kunde eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine maximale Laufzeit von sechs Monaten. Restbestände werden am Ende der Laufzeit zur Auslieferung fällig und sind vom Kunden abzunehmen.

 

  • Bei Rahmenaufträgen hat der Abruf der einzelnen Lieferungen mindestens so lange vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden zu erfolgen wie die im Angebot zugesicherte Lieferzeitspanne beträgt. Unterbleibt ein Abruf, so ist der Anbieter berechtigt, die Ware nach dem gewünschten Lieferdatum, spätestens aber zum Ablauf der Rahmenlaufzeit an den Kunden zu liefern, in Rechnung zu stellen und Ersatz für Mehraufwendungen zu verlangen. Werden die Abruftermine vom Kunden nicht eingehalten, behält der Anbieter sich eine Preisänderung auf den Zeitpunkt des Abrufs vor.

 

  1. Preise/ Preisanpassung
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Anbieters genannten Preise „ab Werk“ netto. Die Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.
    • Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht im Fall des Verkaufs solcher von § 13b Abs. 2 Nr. 10 des deutschen Umsatzsteuergesetzes erfassten Waren bei einer Warenbestellung mit einem Warenwert ab EUR 5.000,00, auf welche das Reverse-Charge-System Anwendung findet. Nach dem Reverse-Charge-System ist der Kunde Schuldner der Umsatzsteuer. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Klassifizierung der Waren gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG den Vorgaben des Anbieters zu folgen. Dem Kunden kann hierzu eine Liste der betroffenen Artikel übermittelt werden. Lieferungen an den Kunden aus der Europäischen Union sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz gegeben sind. Kommt der Kunde seiner Nachweispflicht (sog. Gelangensbestätigung) zum Erhalt der Ware bzw. Beförderung der Ware in ein Land der Europäischen Union nicht nach, ist der Anbieter verpflichtet, die deutsche Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.
    • Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Waren vom Anbieter nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, die dazu führen, dass der Anbieter die Ware nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, so ist er berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend damit verbundener Kostenerhöhungen anzupassen, wenn die Waren erst mindestens vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Kunden vereinbarten Preises danach mehr als 20 %, kann der Kunde innerhalb einer Woche nach entsprechender Mitteilung des Anbieters im Hinblick auf die von der Erhöhung betroffenen Positionen von dem Vertrag zurücktreten.
    • Der Anbieter ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde mit dem Anbieter erstmalig zusammenarbeitet oder sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Vermögensverschlechterungen nach Vertragsschluss bekannt werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen des Anbieters verweigert bzw. nicht leistet und dem Kunden keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Anbieters zustehen.

 

  1. Zahlungsbedingungen
    • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Anbieters ohne Abzüge sofort in der in Rechnung gestellten Währung auf das vom Anbieter benannte Konto zu bezahlen.
    • Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, ab Fälligkeit hierfür Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00 angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Außerdem ist der Anbieter zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet.
    • Der Anbieter ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Anbieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
    • Verbindlichkeiten des Anbieters gegenüber dem Kunden, z. B. aus Gutschriften, kann der Anbieter gegen offene Forderungen gegenüber dem Kunden verrechnen.
    • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie die offenen Forderungen.
    • Die Abtretung jeglicher Forderungen des Kunden gegen den Anbieter aus dieser Vertragsbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Der Anbieter wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Interessen verweigern.

 

  1. Lieferung, Fristen, Teillieferungen, Teilleistungen
    • Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020).
    • Bei vom Anbieter angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Der Anbieter haftet daher nicht für etwaige Verzögerungen. Lieferfristen und -termine sind nur bindend, wenn der Anbieter diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Anbieter termingerecht erfüllt, wenn die Waren ab Werk des Anbieters einer Transportperson übergeben werden oder der Anbieter dem Kunden die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt hat. Dieser § 8.2 gilt entsprechend für Leistungsfristen und -termine.
    • Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen verstehen sich ab Werk des Anbieters und beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und keinesfalls vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung Vorauszahlung. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend, es sei denn der Anbieter hat die Verzögerung zu vertreten.
    • Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung des Anbieters.
    • Erhält der Anbieter auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig schriftlich In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, soweit das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Höhere Gewalt ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands außerhalb der Kontrolle des Anbieters, infolgedessen der Anbieter daran gehindert ist, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Ereignisse und Umstände schließen Krieg, Terror, Handelsbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen und Streiks ein, sind aber hierauf nicht beschränkt.
    • Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm vom Anbieter angebotene Lieferung oder Leistung nicht Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges kann der Anbieter eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Annahmeverzug des Kunden keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
    • Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
    • Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. der noch ausstehenden Teilleistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
    • Der Anbieter behält sich aus produktions- bzw. versandtechnischen Gründen handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen vor.

 

  1. Gefahrübergang/Versand
    • Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ab Werk des Anbieters auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, der Anbieter die Ausfuhr oder Aufstellung übernimmt oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim Kunden.
    • Der Anbieter wird die Waren auf Wunsch und Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung gegen die üblichen Transportrisiken versichern.
    • Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt
    • Wählt der Anbieter die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Anbieter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden
    • Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
    • Soweit der Anbieter nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Warenverpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport und die erforderlichen Kosten der Entsorgung oder – soweit dies möglich ist und vom Anbieter für zweckmäßig erachtet wird – die erforderlichen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung Der Kunde bestätigt und verpflichtet sich mit Erteilung seiner Bestellung dem Anbieter gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsverordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Anbieter aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, im Eigentum des Anbieters.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Anschaffungsneuwert zu versichern. Der Kunde tritt dem Anbieter schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde hat dem Anbieter auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    • Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Kunden im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren mit sämtlichen Nebenrechten an den Anbieter ab, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Der Anbieter nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, wird der Kunde den Drittschuldner unverzüglich anweisen, etwaige Zahlungen nur an den Anbieter zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Anbieter einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Anbieter abzuführen. Der Anbieter kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Anbieters gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Anbieters zu informieren und an den Maßnahmen des Anbieters zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Waren aufgewendet werden müssen.
    • Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist der Anbieter unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen (bei Dauerschuldverhältnissen). Der Kunde hat dem Anbieter oder einem vom Anbieter beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet.
    • Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden erfolgt stets für den Anbieter. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren setzt sich an den verarbeiteten oder umgebildeten Sachen fort. Werden die Waren mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Anbieter das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Werts der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für den Anbieter. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
    • Der Anbieter ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Dem Anbieter steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    • Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelungen nach §§ 10.1 bis 10.7 nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde dem Anbieter ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.

 

  1. Warenbeschaffenheit und Bestimmungsgemäße Verwendung
    • Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die Angaben zu Spezifikationen, Haltbarkeit und Verwendung der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Andere Angaben, Anforderungen und Vorgaben werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung als Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich zu.
    • Abweichungen im Rahmen anerkannter fertigungsbedingter Toleranzen begründen keinen Sachmangel.
    • Die gelieferten Waren sind nur für die vom jeweiligen Hersteller in der jeweiligen Produktspezifikation bzw. im Herstellerdatenblatt empfohlenen freigegebenen Zwecke und Verwendungen („Bestimmungsgemäße Verwendung“) zu verwenden. Benötigt der Kunde die Waren für andere Zwecke und Verwendungen, muss er ihre spezielle Eignung und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Kosten und Verantwortung sicherstellen und vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Der Kunde kann sich auf einen von ihm beabsichtigten und im Herstellerdatenblatt nicht vorgesehenen Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser mit dem Anbieter schriftlich vereinbart wurde.
    • Die Bestimmungsgemäße Verwendung umfasst insbesondere nicht den Einsatz der Waren in lebenserhaltenden bzw. –unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in der Luft- und Raumfahrttechnik, in Feuerungsregelungen, in Sicherheitsausrüstungen und in Geräten oder Systemen, in denen ein Versagen oder Fehlfunktionen der Waren bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Sach- und/oder Vermögensschaden führen kann („Vorbehaltene Zwecke“), es sei denn, die Verwendung der Waren wird für solche Vorbehaltene Zwecke vom jeweiligen Hersteller oder vom Anbieter ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Verwendet der Kunde Waren ohne eine solche ausdrückliche und schriftliche Bestätigung dennoch nicht bestimmungsgemäß oder für vorbehaltene Zwecke, so erfolgt diese Verwendung ausschließlich in alleiniger Verantwortung und auf die alleinige Gefahr des Kunden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Waren entgegen deutscher, US-amerikanischer sowie sonstiger anwendbarer nationaler EU- oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstiger Sanktionen verbotenermaßen verwendet.
    • Der Anbieter übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer nicht bestimmungsgemäßen, ungeeigneten oder unsachgemäßen Handhabung oder Verwendung, einer fehlerhaften Montage bzw. Behandlung, infolge chemischer, elektrochemischer, thermischer, mechanischer oder elektrischer Einflüsse sowie für vorbehaltene Zwecke ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Bestätigung keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der nicht bestimmungsgemäßen, ungeeigneten oder unsachgemäßen Handhabung oder Verwendung der Waren zu nicht empfohlenen, nicht freigegebenen, verbotenen bzw. vorbehaltenen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Zusage des jeweiligen Herstellers oder des Anbieters entstanden sind.
    • Der Kunde ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Waren für seine kundenseitige Anwendung allein verantwortlich, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Der Anbieter kann wegen der Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung, von denen der Anbieter keine Kenntnis hat, keine Gewähr für die Eignung der Waren für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich und schriftlich für eine bestimmte Verwendung zugesichert hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Waren für die von ihm vorgesehene Verwendung in eigener Verantwortung selbst zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für die allein dem Kunden obliegende Analyse und Prüfung von Informationen und Empfehlungen des Anbieters wie auch von Herstellerangaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren, für deren Richtigkeit der Anbieter keine Gewähr übernimmt, ebenso nicht dafür, dass die Waren keine umweltgefährdenden oder verbotenen Inhaltsstoffe oberhalb zulässiger Grenzwerte enthalten.
    • Der Anbieter übernimmt grundsätzlich keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren, es sei denn, es ist mit dem Anbieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
    • Werden die zu liefernden Waren im Auftrag des Kunden vom Anbieter bearbeitet, so gelten dafür die Bestimmungen in den §§ 11.1 bis 11.8 entsprechend. Der Anbieter verpflichtet sich in diesem Fall zu einer sorgfältigen Bearbeitung entsprechend den schriftlich vereinbarten Vorgaben des Kunden ohne Verantwortlichkeit für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion und Beschaffenheit der Waren.

 

  1. Warenuntersuchung, Mängelrüge
    • Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zur Identität, Vollständigkeit und mangelfreien Beschaffenheit der Waren nachgekommen ist. Der Kunde hat hierzu die gelieferten Waren nach deren Erhalt und vor der weiteren Verwendung unverzüglich sorgfältig zu überprüfen und dem Anbieter offenkundige Mängel sowie Mängel, die bei einer solchen Eingangsprüfung üblicherweise erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Waren schriftlich unter Angabe der Beanstandungen und des Fehlerbildes sowie der betroffenen Produktions- und Lieferchargen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel und dazu erfolgte Kundenreklamationen hat der Kunde gleichermaßen unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu dokumentieren und schriftlich beim Anbieter anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den erforderlichen Angaben nach dieser Regelung, ist die Mängelhaftung des Anbieters für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    • Mit der Mängelrüge hat der Kunde von ihm festgestellte bzw. ihm gegenüber angezeigten Mängeln unter Angabe von Ort, Datum und Anzahl ihres Auftretens zu dokumentieren und dies dem Anbieter schriftlich anzuzeigen.
    • Der Kunde gibt dem Anbieter unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, Mängelrügen, Kundenreklamationen und dazu vom Kunden durchgeführte Maßnahmen selbst, durch den Vorlieferanten oder sonstige Dritte zu überprüfen. Der Kunde hat hierzu dem Anbieter die beanstandeten Waren, seine betroffenen Produkte sowie dazu angefertigte Prüfprotokolle sowie erfolgte Kundenreklamationen und Serviceberichte vorzulegen.
    • Wird die Ware vom Anbieter in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Hierfür gelten die in den einschlägigen Standardbedingungen angegebenen Prüfbedingungen und –kriterien.
    • Ansprüche auf Erstattung von Kosten oder Aufwendungen, die daraus resultieren, dass Be- oder Verarbeitung der Waren nicht sofort nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Mängel eingestellt werden oder eine Vermischung der Waren mit Waren aus anderer Herkunft oder Lieferzeit durch den Kunden nicht ausgeschlossen wurde, sind ausgeschlossen.

 

  1. Mängelansprüche
    • Bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Lieferung oder bei Werkleistungen des Anbieters im Zeitpunkt der Abnahme und einer dazu erfolgten rechtzeitigen Mängelrüge des Kunden nebst Aufforderung zur Nacherfüllung ist der Anbieter nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Das Recht des Anbieters, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    • Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Anbieter zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend, der hierfür beim Anbieter bestehenden Regeln erfolgen (Reklamationsprozess). Der Anbieter kann jederzeit die Rücksendung der vom Kunden beanstandeten Waren verlangen, dies gilt auch für solche aus Produkten des Kunden ausgebauten Waren unter Angabe von Ort und Datum des Ausbaus sowie der Typ- und Seriennummern der Produkte des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren geht erst zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anbieter auf diesen über. Der Anbieter ist berechtigt, Warenrücksendungen, ohne vorher zugeteilte Complaint-Nummer abzulehnen.
    • Sofern der Anbieter nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlschlägt oder dem Anbieter unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.
    • Für etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Kunden im Rahmen der Nacherfüllung gilt: Nicht erforderlich sind Aufwendungen des Kunden, soweit diese über dem Marktüblichen liegen oder die sich dadurch erhöht haben, dass der Kunde eine ihm vom Anbieter angebotene Nacherfüllung nicht in Anspruch genommen hat, die Waren durch den Kunden nach Ablieferung durch den Anbieter nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden, es sei denn, dass die Waren ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt waren. Gleiches gilt für Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass der Kunde seinen Abnehmern ohne bestehende vertragliche Verpflichtung über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Rechte oder Zahlungen zugesteht oder berechtigte Einwendungen oder Einreden nicht geltend macht bzw. darauf verzichtet.
    • Ein Anspruch auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten setzt voraus, dass der Kunde die von ihm beabsichtigten Aus- und Einbaumaßnahmen dem Anbieter vorab schriftlich angezeigt und diesen zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Kosten einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Kunden sind im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Kunden dadurch erhebliche Schäden drohen, die bei unverzüglichem Ausbau verhindert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.
    • Wenn der Ausbau der Waren und/oder Einbau der Waren bzw. Ersatzwaren nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Waren in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind, und der Anbieter die Lieferung mangelhafter Waren nicht zu vertreten hat, hat er die damit verbundenen Aufwendungen nur bis zur Höhe der doppelten Auftragssumme der betroffenen Warenlieferung zu tragen.
    • Im Fall einer grenzüberschreitenden Weiterveräußerung der Kaufsache durch den Kunden sind dadurch erhöhte Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nicht vom Anbieter zu tragen.
    • Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen und ein damit verbundener Mängelanspruch des Kunden als unberechtigt heraus, was dieser auf Hinweis des Anbieters und bei sorgfältiger Prüfung hätte ohne Weiteres erkennen können, so kann der Anbieter die ihm hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
    • Rückgriffsansprüche des Kunden im Sinne von § 445a BGB auf Ersatz von Aufwendungen der Nacherfüllung im Verhältnis zu seinen Abnehmern sind ausgeschlossen, sofern den Anbieter kein Verschulden trifft und der letzte Vertrag in der Lieferkette der betreffenden Waren kein Verbrauchsgüterkauf iSv. § 474 BGB ist.
    • Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Waren oder Leistungen bei Vertragsschluss oder bei Abruf der betroffenen Waren kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Mängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerfehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    • Ansprüche des Kunden auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der Waren bei Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie des Anbieters. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch vor, wenn der Kunde ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbare Untersuchungen unterlässt bzw. nach gehäuften Reklamationen der Waren ergänzende Untersuchungen nicht unverzüglich veranlasst und den Verkauf bzw. die Verarbeitung der Waren unverzüglich einstellt.
    • Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde mangelhafte Ware ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Anbieter selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder sonst wie bearbeitet, verändert, beschädigt oder zerstört und wenn dem Anbieter hierdurch eine Nachbesserung bzw. Beweisführung zur Beschaffenheit der Waren bei Gefahrübergang unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
    • Eine Stellungnahme des Anbieters zu einer Mängelrüge des Kunden gilt nicht als Anerkenntnis oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch, soweit der Anbieter selbiges nicht ausdrücklich erklärt. Dies gilt im Besonderen, wenn der Kunde einen Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht hat oder der Anbieter Ansprüche des Kunden zurückweist.
    • Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in diesem § 13 ausdrücklich abweichend geregelt, oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
    • Soweit nicht in diesen AVB-U abweichend geregelt oder anderweitig zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, ist die Haftung des Anbieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
    • Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Anbieter unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Haftung des Anbieters für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und der Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
    • Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrags ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
    • Die Haftung des Anbieters für die einfache Fahrlässigkeit ist auf maximal EUR 100.000,00 je Schadensfall und im Fall des Lieferverzuges des Anbieters auf maximal EUR 50.000,00 begrenzt.
    • Die in diesem § 14 geregelten Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

 

  1. Produkthaftung
    • Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde den Anbieter im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
    • Wird der Anbieter aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde den Anbieter unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Anbieter angeordneten Maßnahmen treffen. Der Kunde wird dem Anbieter hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
    • Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

 

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Software
    • Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Muster-, Designrechten und anderen Rechten Dritter (zusammen „Schutzrechte“) unterliegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Anbieter lediglich verpflichtet, die Lieferung im Land des Anbieters ohne Verletzung von Schutzrechten zu erbringen.
    • Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch vom Anbieter erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen oder Leistungen erhebt, so haftet der Anbieter lediglich nach folgender Maßgabe:
      • Der Anbieter wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die Betroffenen Lieferungen oder Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, oder austauschen. Ist dies dem Anbieter nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Minderungs- oder Rücktrittsrechte zu.
      • Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter richten sich nach § 14.
      • Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Anbieters bestehen nur, soweit der Kunde den Anbieter über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Anbieter alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Waren oder Leistungen aus Schadensminderungs- oder anderen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
      • Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Anbieter die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
      • Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine nicht Bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Anbieter gelieferten Waren eingesetzt wird.
      • Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus §§ 12 und 13.
    • Soweit im Lieferumfang Software bzw. geistiges Eigentum des Anbieters enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software bzw. geistiges Eigentum einschließlich ihrer Dokumentation im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren sowie gegebenenfalls der entsprechenden Lizenzbedingungen zu nutzen. Eine Nutzung der Software bzw. des geistigen Eigentums auf mehr als einem System ist untersagt.
    • Der Kunde darf die Software bzw. das Geistige Eigentum nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, übertragen oder übersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters bzw. des Vorlieferanten, zu verändern.

 

  1. Exportkontrolle
    • Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Das gleiche gilt für vom Anbieter erbrachte Leistungen.
    • Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Der Kunde ist insbesondere selbst verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren weder direkt noch indirekt in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz. Die Regelungen gelten entsprechend für Leistungen des Anbieters.
    • Der Kunde haftet dem Anbieter für sämtliche Schäden, die durch seine schuldhafte Nichtbeachtung der unter § 17 genannten Bestimmungen entstehen und stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

  1. Entsorgung

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Kunde verpflichtet, Waren, die unter das ElektroG, BatterieG oder das Verpackungsgesetz fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Kunde übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten, soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.

 

  1. Zölle
    • Wenn der Anbieter neue, zusätzliche oder veränderte Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten direkt im Verhältnis zum Kunden oder in Bezug auf die Ware des Kunden indirekt gegenüber seinem Lieferanten zu zahlen hat, die in der Preiskalkulation im Zusammenhang mit der unter diesen AVB-U gekauften Ware bei Auftragsbestätigung an den Kunden nicht von ihm vorhersehbar und daher nicht entsprechend berücksichtigt waren, kann der Anbieter, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate liegen, nach seiner Wahl entweder:
  • den in der Auftragsbestätigung benannten Preis gegenüber dem Kunden um einen Betrag in Höhe der Veränderung für Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns für den Anbieter anpassen; oder
  • bei für den Anbieter unzumutbarer Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten, Beträge, die der Kunde bereits im Zusammenhang mit einer betroffenen Bestellung bezahlt hat, erstatten und die Bestellung stornieren, ohne dass aus einer solchen Stornierung eine Haftung des Anbieters, vorbehaltlich § 14, entsteht.
    • Bei der Preisanpassung nach § 19.1 (i) ist der Anbieter verpflichtet, Kostenerhöhungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten zu berücksichtigen und eine Saldierung von solchen Kostenerhöhungen und -senkungen vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 15 % im Vergleich zu dem ursprünglich mit dem Kunden vereinbarten Kaufpreis, kann der Kunde von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

 

  1. Datenschutz
    • Anbieter und Kunde (gemeinsam die „Vertragspartner“) verpflichten sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten.
    • Die Vertragspartner verpflichten sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität für die von dem jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen.
    • Die Vertragspartner verpflichten sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Beschäftigte einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen dieser Geschäftsbeziehung vertraut gemacht sowie, soweit sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (Datengeheimnis) verpflichtet wurden. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragspartner und seinen Beschäftigten weiterhin Geltung hat. Zudem stellen die Vertragspartner sicher, dass nur diejenigen Personen eingesetzt werden, die tatsächlich zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind (Need-to-know-Prinzip).
    • Sofern der Anbieter im Wege der Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Vertragspartner den entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen in diesem Paragraphen und dem etwaigen Vertrag zur Auftragsverarbeitung geht Letzterer den Ersteren vor.

 

  1. Schlussbestimmungen
    • Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist dem Anbieter gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters wirksam.
    • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Ferner hat der Anbieter das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bielefeld anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3) bei einem Streitwert von über EUR 50.000,00, ansonsten entscheidet ein (1) Einzelschiedsrichter. Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, bestellen der Anbieter und der Kunde jeweils einen (1) Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter wird vom Präsidenten des IHK Stuttgart bestellt und wird als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Anbieter stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar und ist in jedem Fall zulässig.
    • Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts.
    • Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Kunden berechtigt.
    • Sollte eine Bestimmung dieser AVB-U ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB-U eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Diese sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ONgineer GmbH
Stand: März 2025

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Angebot – Angebotsunterlagen
  1. Die Annahme unserer Bestellung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen, danach steht uns das Wahlrecht zu, ob wir die Bestellung aufrechthalten wollen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).
  3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
  1. Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnungsangaben
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  2. Der Kaufpreis versteht sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  1. Lieferzeit – Lieferung
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Um-stände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  1. Gefahrenübergang – Dokumente
  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  1. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
  4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
  5. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  6. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  1. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
  1. Schutzrechte
  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  1. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Entsorgung bereitgestellter Teile ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an von uns überlassenen Werkzeugen, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nicht.
  4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und so weit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  1. Abtretung
  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Wir rufen Sie gern zurück!

Sie haben eine Frage zu unseren Produkten oder benötigen ein Angebot? Wir rufen Sie gerne an!
Schicken Sie uns einfach Ihre Telefonnummer und die gewünschte Anrufzeit. Bitte beachten Sie unsere Geschäftszeiten: 
Montag bis Donnerstag  9 – 16 Uhr, Freitag 9 – 12 Uhr. 

Telefonnummer inkl. Vorwahl (z.B. 0123 456789)